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Bundesverwaltungsgericht

In Deutschland werden pro Jahr mehr als 40 Millionen männliche Küken getötet, da das Töten bislang aus „vernünftigem Grund“ erlaubt ist.

2013 untersagten Richter in Nordrhein-Westfahlen im Tierschutzgesetz zunächst das Töten von männlichen Küken der Legelinie. Gegen diese Urteil wurde Einspruch erhoben, sodass es nicht rechtskräftig wurde.  Das Oberverwaltungsgericht in Münster kam 2016 zu dem Urteil, dass die Tiere weiterhin getötet werden dürfen. Somit hoben die Richter die Entscheidung aus dem Jahr 2013 auf. Als Begründung hieß es: Die Tötung der Küken sei ein Teil der Verfahren zur Versorgung der Bevölkerung mit Eiern und Fleisch. Dies stelle einen „vernünftigen Grund“ dar, der ein Töten legitimieren würde.

Die Fragestellung durchlief mittlerweile alle Instanzen und erreichte letztendlich das höchste Entscheidungsgremium in Deutschland – das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig. Dieses sollte darüber entscheiden, ob das Töten der männlichen Küken aufgrund fehlender Wirtschaftlichkeit legal sei oder nicht. Am 13. Juni 2019 entschieden die zuständigen Richter, dass die Praxis des Kükentötens vorerst legal bleibt, bis es alternative, massentaugliche Verfahren gibt. Man hielt jedoch fest, dass „das wirtschaftliche Interesse an speziell auf eine hohe Legeleistung gezüchteten Hennen für sich genommen keinen vernünftigen Grund für das Töten der männlichen Küken aus diesen Zuchtlinien“ darstelle. Unter dieser Prämisse entschied das Bundesverwaltungsgericht, es sei nicht zumutbar, den Brutbetrieben die sofortige Umstellung der Betriebsweise aufzuerlegen. Vorübergehend bleibt das Vorgehen des Kükentötens daher geduldet.

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